Vom Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW wurde Frau Heike Rickert als

 

Sachverständige bzw. Sachverständigen Stelle

 

nach dem LHundG NRW bestätigt. Im Rahmen dieser Sachverständigen-Arbeit ist es ihr gestattet, nachstehende Prüfungen abzunehmen:

  • Erteilung von Sachkundenachweisen für "große Hunde" (§ 11 Abs. 3) und "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10 Abs. 3) und
  • Abnahme von Verhaltensprüfungen für "Hunde bestimmter Rassen" (§ 10 Abs. 2).


 

Kurze Einführung in das LHundG NRW

1. Warum kam es zum Landeshunde-Gesetz (LHundG) ?

Nach einer tödlichen Beißattacke zweier sog. "Listenhunde" gegen einen kleinen Jungen in Hamburg wurden bundesweit innerhalb kürzester Zeit Verordnungen erlassen, um Menschen vor "gefährlichen Hunden" zu schützen. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen erließ in 2003 das (LHundG NRW).

 

2. Was regelt das LHundG NRW ?
 

  • die allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde in öffentlichen Zonen (diese Regelungen können von den jeweiligen Kommunen noch erweitert, aber nicht unterschritten werden)
  • Regeln und Auflagen zur Haltung für 3 verschiedene Gruppen von Hunden (in jedem Fall ist die Sachkunde nachzuweisen, sonst können Haltungsverbote durch die Kommunen erteilt werden).


Weitere Regelungen finden Sie auf den Info-Seiten des Landes NRW unter LHundG NRW.

 

3. Für welche Gruppen von Hunde benötigen Halter(innen) einen Sachkundenachweis?
 

  • "Große Hunde", sog. 20/40-Hunde (§ 11 Abs. 3)
  • Hund ist schwerer als 20 kg oder größer als 40 cm (Widerristhöhe)
  • Halter(innen) müssen die Haltung bei der für sie zuständigen Behörde anzeigen
  • Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen sein
  • Kennzeichnung mit einem fälschungssicheren Mikrochip
  • Halter(innen) müssen Sachkunde nachweisen


Ausnahmen sind im LHundG NRW geregelt, bitte im Einzelfall belesen oder nachfragen.



Abnahme der Sachkunde durch Tierärzte der Tierärztekammer NRW und Sachverständige des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV NRW)
"Hunde bestimmter Rassen" (§11 Abs. 3)
 

  • Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Mastiff - Mastino Espanol - Mastino Napoletano - Fila Brasileiro - Dogo Argentino - Rottweiler - Tosa Inu - sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden
  • Halter(innen) müssen der für sie zuständigen Behörde die Haltung anzeigen und von der Behörde genehmigen lassen
  • Nachweis der Zuverlässigkeit ist i. d. R. durch ein Führungszeugnis zu erbringen
  • Halter/Halterin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und muss über eine artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung verfügen
  • Führen dieser Hunde in der Öffentlichkeit an kurzer Leine (1,5 m) und mit Maulkorb
  • Auf dem eigenen, eingezäunten Gelände sowie in extra ausgewiesenen Hundefreiflächen dürfen die Hunde unangeleint, aber mit Maulkorb laufen
  • Ausnahmen von Leinen- und Maulkorbpflicht bei  Hunden bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats, danach Leinen- und Maulkorbpflicht
  • Befreiung von Leinen- und Maulkorbpflicht durch Ablegen einer  Verhaltensprüfung (Wesenstest)
  • Voraussetzung zum Ablegen der Verhaltensprüfung ist die vorhergehende Sachkundebescheinigung des Halters, der Halterin
  • beim Führen in der Öffentlichkeit ist die erteilte Haltungserlaubnis mit sich zu führen und ist nicht auf eine andere Person übertragbar


 

Abnahme der Sachkunde durch Tierärzte der Tierärztekammer NRW und Sachverständige des Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV NRW)
"Gefährliche Hunde" (§ 3 Abs. 2 )
 

  • Pitbull  Terrier - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Bullterrier - sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden - sowie Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nachgewiesen worden ist
  • Voraussetzungen und Einschränkungen zur Haltung und Führung von "gefährlichen Hunden"  sind sehr explizit und nachzulesen im LHundG NRW (§§ 3, 4)


Abnahme der Sachkunde und Verhaltensprüfung ausschließlich durch den amtlichen Tierarzt

 

4. Wiederholung bei Nichtbestehen der Sachkunde?

Natürlich ist eine Wiederholung bei Nichtbestehen möglich

 

5. Wie hoch sind die Gebühren für eine Sachkundeprüfung?

Wird die Sachkunde beim Tierarzt/Veterinäramt abgelegt erkundigen Sie sich an dortiger Stelle nach dem Gebührensatz.

Gebühren für das Ablegen der Sachkundeprüfung bei  den Sachverständigen oder Sachverständigen Stellen müssen an entsprechender Stelle erfragt werden und können jeweils abweichen.

Gebühren für das Abnehmen von Verhaltensprüfungen bei den Sachverständigen oder Sachverständigen Stellen müssen an entsprechender Stelle erfragt werden und können jeweils abweichen.

 

 

Auszug aus dem LHundG NRW  

 

§ 10 "Hunde bestimmter Rassen"

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

 

§ 11 "Große Hunde"

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.

(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.

(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Quelle: recht-NRW.de